Adler ZiviltechnikerInnen

Aktuelles zur SchwellenwerteVO

22. Januar 2024

Aktualisierung 20.12.2023: Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung

Die aktuelle österreichische Schwellenwerte-Verordnung, die im Vergleich zu den gesetzlichen Schwellenwerten gemäß BVergG 2018 höhere Schwellenwerte für die Zulässigkeit bestimmter Verfahrensarten festlegt, wird bis 31.12.2025 verlängert. Damit gelten weiterhin die erhöhten Schwellenwerte, insbesondere für Direktvergaben mit einem geschätzten Auftragswert von unter € 100.000 netto.

Siehe BGBl II 405/2023.

Aktualisierung 03.07.2023: Verlängerung der SchwellenwerteVO

Mit Rundschreiben vom 29.06.2023 informierte das Bundesministerium für Justiz neuerlich über die Verlängerung der SchwellenwerteVO und die Kundmachung des BGBI II 202/2023.

Die Schwellenwerteverordnung 2023 wird bis 31.12.2023 verlängert. Damit gelten weiterhin die erhöhten Schwellenwerte, insbesondere für Direktvergaben mit einem geschätzten Auftragswert von unter € 100.000 netto.

Zum Rundschreiben des BMJ vom 29.06.2023.

Aktualisierung 23.05.2023: Verlängerung der SchwellenwerteVO

Die Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bis 31.12.2023 verlängert. Damit gelten weiterhin die erhöhten Schwellenwerte, insbesondere für Direktvergaben mit einem geschätzten Auftragswert von unter € 100.000 netto.

Die Schwellenwerteverordnung legt im Vergleich zu den gesetzlichen Schwellenwerten gemäß BVergG 2018 höhere Schwellenwerte für die Zulässigkeit bestimmter Verfahrensarten fest und wird seit über einem Jahrzehnt regelmäßig für ein oder zwei Jahre verlängert. Die jüngste SchwellenwerteVO aus 2023 wurde nun per Verordnung BGBL II Nr. 148/2023 auf 31.12.2023 verlängert.

Aktualisierung 06.02.2023: Verlängerung der SchwellenwerteVO

Mit Rundschreiben vom 06.02.2023 informiert das BMJ, dass die SchwellenwerteVO, BGBl II 34/2023 mit heutigem Tag kundgemacht wurde, In-Kraft-Treten mit 07.02.2023.

Für Vergabeverfahren, die ab dem 07.02.2023 eingeleitet werden, gelten anstelle der im BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, festgelegten Schwellenwerte, die Schwellenwerte lt. der neuen SchwellenwerteVO, BGBl II 34/2023, siehe Rundschreiben des BMJ.

Die Schwellenwerteverordnung 2023 tritt mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft. Für zuvor eingeleitete Vergabeverfahren gelten die in der Verordnung festgesetzten Schwellenwerte weiter.

Aktualisierung 12.01.2023: Es wurde angekündigt, dass eine befristete Übergangsregelung in Kraft treten soll. Dies soll es öffentlichen AuftraggeberInnen ermöglichen, die Anwendung der niedrigeren Schwellenwerte des Bundesvergabegesetzes 2018 möglichst kurz zu halten. Nach dem Kenntnisstand der BK ZT ist mit einem Inkrafttreten dieser Übergangsregelung mit spätestens Ende Februar 2023 zu rechnen. Im besten Fall mit Ende Jänner 2023.

 

Mit 31. Dezember 2022 ist die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten – Schwellenwerteverordnung 2018 – ausgelaufen.

Ab 01. Jänner 2023 gelten daher zunächst für die Wahl der Direktvergabe, des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung sowie des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich wieder die im BVergG 2018 vorgesehenen gesetzlichen Schwellenwerte. Eine Auflistung der Verfahren sowie die dazugehörigen Schwellenwerte finden Sie hier.

 

Laufende Informationen zum Thema Vergabe und SchwellenwerteVO finden Sie auf der Website der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen.

 

 

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