Die Höhe der Kammerumlage wurde in der ausgesandten Form wie folgt beschlossen:
Umlagenordnung 2026:
Mitglieder mit aufrechter Befugnis: EUR 1.854,-
Mitglieder mit ruhender Befugnis: EUR 773,-
Mitglieder mit ruhender Befugnis und Pensionsbezug: EUR 361,-
Von Ziviltechnikergesellschaften
zu bezahlender Beitrag (§ 91 Abs. 2 ZTG 2019): EUR 1.010,-
Von Interdisziplinären Gesellschaften mit ZT
zu bezahlender Beitrag (§ 91 Abs. 2 ZTG 2019): EUR 1.010,-
Außerordentliche Mitglieder
(§ 42 Abs 2 ZTG 2019): EUR 82,-
Ermäßigungen für Mitglieder:
Kammerumlage für neu eintretende Mitglieder (Drittelregelung):
Wer zum ersten Mal Mitglied der Kammer der Ziviltechniker:innen für Tirol und Vorarlberg (ausgenommen davon sind Übertritte von anderen Länderkammern) wird, bezahlt im ersten Jahr der Mitgliedschaft keine, im zweiten Jahr ein Drittel und im dritten Jahr zwei Drittel der Kammerumlage. Erst im vierten Jahr der Mitgliedschaft wird die Kammerumlage in voller Höhe (2026 EUR 1.854,– für die aufrechte und EUR 773,– für die ruhende Befugnis) vorgeschrieben.
Weibliche Kammermitglieder unterliegen ab dem der Geburt eines Kindes folgenden Kalenderjahres auch der Drittelregelung (siehe Ermäßigungen oben). Dies setzt eine entsprechende Meldung an die Kammerdirektion voraus.
Bei Adoption eines Kindes können weibliche Kammermitglieder – altersabhängig vom Kind – die Aufnahme in die Drittelregelung beantragen (maximal bis zu 3 Jahren, mindestens jedoch für ½ Jahr).
Männliche Kammermitglieder können um adäquate Kinderbetreuungsförderung beim Kammervorstand ansuchen, wenn sie durch den Kinderbetreuungsgeldbezug oder andere Nachweise die Kinderbetreuung glaubhaft machen.
Die Höhe der Übertrittsgebühr (EUR 181,–) und die von der Vollversammlung 1986 beschlossenen Richtlinien für das Mahnwesen, in der Fassung der Vollversammlung 1993, bleiben weiter in Kraft.
Kammermitgliedern, die während des Jahres den Kanzleisitz von einer anderen Länderkammer in die hiesige Länderkammer verlegen, wird keine Kammerumlage mehr vorgeschrieben, sofern sie bereits in der früheren Länderkammer die Kammerumlage bezahlt haben. Dasselbe gilt für die Kammermitglieder mit ruhender Befugnis, die ihren Wohnsitz in den hiesigen Kammerbereich wechseln.
Die gesamte Umlagenordnung für das Jahr 2026 finden Sie hier.

