Adler ZiviltechnikerInnen

Verwendung von eForms für Bekanntmachungen und Bekanntgaben – BVergG 2018

Update 03.04.2024

Im Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom Juli 2023 wird vom BMJ ausdrücklich noch einmal auf die Veröffentlichungspflicht für Vergabeverfahren hingewiesen:

  • Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich: verpflichtend auf Unionsebene + Österreich (im Wege der eForms),
  • Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich: verpflichtend in Österreich, freiwillig auf Unionsebene

Das BMJ hat die bisherigen Veröffentlichungen analysiert und im Ergebnis festgestellt, dass rund 43 % aller Bekanntmachungen unvollständig und / oder nicht plausible Daten enthalten. Auftraggeber:innen, die ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung / Bekanntgabe verletzen, begehen eine Verwaltungsübertretung im Sinne § 375 Abs 1 BVergG2018. Das BMJ wird die Veröffentlichungen weiterhin analysieren und bei systematischen Verletzungen auch entsprechende Schritte (Anzeigen bei den Verwaltungsbehörden) setzen.

Im Detail: Rundschreiben BMJ vom 19.03.2024


Update 25.10.2023:

Die Europäische Kommission (EK) hat kürzlich mitgeteilt, dass das technische System zum Empfang und zur Veröffentlichung von Standardformularen gemäß der VO (EU) 2015/1986 bis einschließlich 31. Jänner 2024 weiterhin aktiv gehalten wird.

Die Übermittlung von Standardformularen an das Amtsblatt der Europäischen Union (Tenders Electronic Daily) ist somit bis zu diesem Zeitpunkt technisch weiterhin möglich.

Das neue System der Veröffentlichung mittels der sogenannten eForms gemäß VO (EU) 2019/1780 steht nach Aussagen der EK bereits zur Verfügung. Gemäß der zitierten Verordnung besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die neuen eForms zu verwenden (siehe Rundschreiben des BMJ vom 25.07.2023).

Rundschreiben des BMJ vom 22.10.2023.


Das Bundesministerium für Justiz informierte mit Rundschreiben vom Juli 2023 über die verpflichtende Verwendung von eForms für Bekanntmachungen und Bekanntgaben bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich auf EU-Ebene (als Ablöse zu den bisherigen Standardformularen) spätestens ab 25.10.2023.

Für Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich hat die (verpflichtende) Einführung von eForms keine unmittelbaren Auswirkungen. Solange das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018 nicht novelliert werden, sind für Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich jedenfalls weiterhin die Kerndaten gemäß Anhang VIII BVergG 2018 bzw. Anhang VII BVergGKonz 2018 zur Verfügung zu stellen.

Das BMJ weist weiters darauf hin, dass die Absicht besteht, hinkünftig ein einheitliches Publikationssystem (für den Ober- wie auch den Unterschwellenbereich) zu implementieren. Dies setzt jedoch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen voraus an der derzeit intensiv gearbeitet wird. Zur Verfügung-Stellung der Ausschreibungsunterlagen wird auf einen kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen Zugang verwiesen.

Details – siehe Rundschreiben vom 25.07.2023.

Verjährung von Werklohn- bzw. Honoraransprüchen

OGH 17.08.2023, 5 Ob 83/23a

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte die Frage zur Verjährung von Werklohn- bzw. Honoraransprüchen zu entscheiden. Gemäß § 1486 Ziffer 1 ABGB verjähren Werklohnforderungen bzw. Honoraransprüche binnen drei Jahren. Grundsätzlich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zugang der Rechnung an den/die Auftraggeber:in zu laufen.

In der ggst. Entscheidung hat der OGH seine bisherige Rechtsansicht bestätigt und ausgeführt, dass der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist durch eine verspätete Rechnungslegung nicht hinausgeschoben werden kann. Ist der/die Unternehmer:in mit der Rechnungslegung säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem/der Unternehmer:in die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre.

In Zusammenhang mit der ÖNORM B 2110 ist zu beachten: Schlussrechnungen sind spätestens zwei Monate nach Erbringung der Leistung dem/der Auftraggeber:in vorzulegen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt daher nach Ablauf der zwei Monate zu laufen. Dies unabhängig davon, ob eine Rechnung (verspätet) gelegt wird.

Tiroler Digitalisierungsgesetz 2023 - Änderungen des Baurechts im Hinblick auf „digitale Bauverfahren“

Im Dezember 2023 wurde im LGBl. Nr. 85/2023 das Tiroler Digitalisierungsgesetz 2023 kundgemacht. Im Hinblick auf das Bau- und Raumordnungsrecht bringt das Tiroler Digitalisierungsgesetz 2023 Änderungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022 (Artikel 52), des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022 (Artikel 53), des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013 (Artikel 54) sowie des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 – SOG 2021 (Artikel 55) mit sich.

Die Änderungen der TBO 2022 und des SOG 2021 hinsichtlich der Einführung digitaler Bauverfahren treten dabei (erst) mit 01. Juli 2024 in Kraft.

Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, Land Tirol, hat dazu einen baurechtlichen Überblick erstellt (07.03.2024), Tir. Digitalisierungsgesetz und Erläuternde Bemerkungen.

Arbeitnehmer:innen-
schutzgesetze

Einige Gesetze und dazugehörigen Verordnungen waren bis 31.06.2017 in jeder Arbeitsstätte an allgemein leicht zugänglicher Stelle auszuhängen.

Änderung Juli 2017 – Entfall der Auflagepflicht von Arbeitnehmer:innenschutzbestim-mungen! Diese Gesetze können auch durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel (z.B. PC) zugänglich gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sämtlichen Dienstnehmer:innen ein Bildschirmarbeitsplatz oder ein leicht zugänglicher Internetzugang mit einem Link zu den Gesetzen zur Verfügung steht.

Hier finden Sie eine Auflistung von Arbeitnehmer:innenschutz-Gesetzen.

(Landes)Straßenverwaltung als Partei nach der TBO 2022

(Landes)Straßenverwaltung ist nach der TBO 2022 Partei im Bauverfahren nach § 33. Sie kann das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche und die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 5 TBO 2022 einwenden. Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht hat kürzlich einen Beitrag im Merkblatt November 2023 zur Parteistellung der (Landes)Straßenverwaltung veröffentlicht.

Informationsschreiben - Legaldefinition „Bett“ im TROG 2022

Im Zusammenhang mit der Novelle LGBl 78/2023 zum TROG 2022 erfolgten u.a. Änderungen zu den Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung von Seveso-Betrieben und eine Legaldefinition des Begriffes „Bett“ (§ 13 Absatz 1a TROG 2022).

Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, Land Tirol, hat dazu ein Informationsschreiben unter Bezugnahme von LGBl 78/2023 veröffentlicht.

Veröffentlichungspflicht nach Art 20 Abs 5 B-VG

Mit BGBl I 141/2022 wurde in der Bundesverfassung Art 20 Abs 5 B-VG neu hinzugefügt. Art. 20 Abs 5 sieht vor, dass alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen haben, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist.

Diese Veröffentlichungspflicht trat mit 01.01.2023 in Kraft. Hierzu veröffentlichte das BKA ein Rundschreiben per 01.12.2022.

Bezugnehmend auf das o.g. Rundschreiben veröffentlichte das BM für Justiz im Juni 2023 Erläuterungen bzw. Klarstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht nach dem B-VG und einiger Begriffsbestimmungen nach dem BVergG 2018 bzw. wie die Neuerungen im B-VG bei der Abwicklung von Vergabeverfahren nach dem BVergG 2018 Anwendung finden bzw. auf was zu achten ist.

Das Rundschreiben des BMJ vom 29.06.2023.

Verbauung der Grundstücksgrenze, Zustimmung der Nachbar:in

Landesverwaltungsgericht Tirol, 31.05.2023, LVwG-2023/40/1345-1

Gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 darf mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur dann verbaut werden, wenn die betroffene Nachbar:in nachweislich zustimmt. Die Zustimmung der Grundeigentümer:in muss „liquid“ vorliegen, das heißt, es darf nicht strittig sein, ob die Grundeigentümer:in ihre Zustimmung erteilt hat. Gemäß Rechtsprechung stellt der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer:in daher einen notwendigen Beleg des Bauansuchens dar.

Im gegenständlichen Fall lag zwar zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens eine Zustimmung des ursprünglichen, aber nicht der aktuellen grundbücherlichen Eigentümer:in der Nachbarliegenschaft vor. Ausgehend davon gelangte das LVwG Tirol zum Schluss, dass nach einem Eigentumswechsel die Zustimmung der vormaligen Nachbarn:in zur Verbauung der Grundgrenze wirkungslos ist und das Bauansuchen – mangels Zustimmung der aktuellen Eigentümer:in – abzuweisen ist.

Weiters zu beachten: Nach der geltenden Rechtsprechung des VwGH kann eine bereits erteilte Zustimmung einer Grundeigentümer:in zu einem Bauansuchen bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden (VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0003; 13.12.2011, 2011/05/0160).

Strafbarkeit bei fehlender Bauvollendungsanzeige (TBO 2022)

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte die Frage der Bestrafung von Eigentümer:innen, die ihr Eigentumsobjekt bereits anderen zur Benützung überlassen hatten, obwohl keine Bauvollendungsanzeige erstattet wurde, zu entscheiden.

Der VwGH gelangte hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass die Benützung einer baulichen Anlage, ohne dass eine notwendige Bauvollendungsanzeige erstattet wurde, unzulässig ist und somit nach § 67 Abs 1 lit j Z 21 TBO 2022 strafbar ist. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängte Strafe kann sich bis zu einem Betrag in Höhe von € 36.300,– belaufen.

Weiters zu beachten: nicht nur die unzulässige Benützung, sondern auch die bloße Nichterstattung einer Bauvollendungsanzeige (ohne Benützung) ist strafbar. Die Geldstrafe kann sich hierbei auf bis zu € 3.600,– belaufen.

Entscheidung des VwGH, 03.05.2023, Ra 2020/06/0198

DSGVO - Datenübertragung in die USA - Data Privacy Framework

Seit der Aufhebung des Privacy Shield Abkommens zwischen den USA und der Europäischen Kommission durch den EuGH im Juli 2020 war die Übertragung personenbezogener Daten in die USA nur unter sehr strengen Auflagen möglich. Mitte Juli 2023 erfolgte seitens der EU-Kommission nunmehr ein Angemessenheitsbeschluss, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger:innen in den USA unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig ist.

Dieser Beschluss kommt insbesondere bei der Nutzung von Tools US-amerikanischer Anbieter:innen (Google, Microsoft, Autodesk, …) zur Anwendung. Die nachfolgende Information liefert dazu kurz zusammengefasst die wichtigsten Punkte.

Covid-19-Überführungsgesetz – Abschließende Infos

Mit 1. Juli 2023 ist das Covid-19 Überführungsgesetz in Kraft getreten, welches das „endgültige Auslaufen“ der Pandemie wie folgt regelt:

  • Covid-19 ist keine anzeigepflichtige Erkrankung mehr.
  • Keine breitflächigen Screening-/Testprogramme mehr vorgesehen.
  • Auslaufen der kostenlosen Antigen-Test („Wohnzimmertests“) mit 1. Juli 2023 -> im medizinischen Anlassfall Testungen beim Arzt.
  • Covid-19-Impfungen können in den Arztpraxen, Primärversorgungseinrichtungen oder selbstständigen Ambulatorien durchgeführt werden. Die Impfkosten hat der jeweilige Sozialversicherungsträger zu tragen bzw. im Falle einer Uniqa Gruppenkrankenversicherung übernimmt die Uniqa – wie bei allen anderen Impfungen auch – die Kosten für die Durchführung der Impfung zu 80% innerhalb des Höchstsatzes für Impfungen.
  • Das Gesetz ermöglicht weiterhin Tests in Apotheken (Aufrechterhaltung des Test-Angebotes bleibt jedoch den Apotheken überlassen). Die Kosten für in Apotheken durchgeführten Tests gelten allerdings als Privatleistungen (keine Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherungsträger bzw. Uniqa).
Zur eigenmächtigen Verlegung eines Servitutsweges

Der OGH hatte in seiner Entscheidung OGH 24.05.2023, 8 Ob 26/23s, die Frage der eigenmächtigen Verlegung eines Servitutsweges durch die/den Grundstückseigentümer:in zu klären.

Das Höchstgericht kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die/der Grundstückseigentümer:in grundsätzlich berechtigt ist, den Servitutsweg auf der Liegenschaft ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten zu verlegen, wenn auch der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit entspricht. Der OGH führte aus, dass durch die Verlegung eines Servitutswegs kein Erlöschen der Dienstbarkeit eintritt. Eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs auf einer Liegenschaft berührt die Identität des Rechtsobjektes nicht. Die Verlegung darf daher z.B. nicht mit einem beträchtlichen Umweg oder einer im Verhältnis zum früheren Weg wesentlich stärkeren Steigung verbunden sein. Die/der Dienstbarkeitsberechtigte muss daher nur geringfügige Veränderungen hinnehmen.

Zu beachten: Dies gilt jedoch nur für die/den Grundstückseigentümer:in. Die/der Dienstbarkeitsberechtigte – im Gegensatz zur/zum Grundstückseigentümer:in – ist nicht zur eigenmächtigen Verlegung des Servitutsweges berechtigt, da jede (wenn auch relativ geringfügige) Verlegung des Servitutsweges eine unzulässige Erweiterung der Servitut darstellen würde.

Informationen zur Ferialarbeit

In diesem Dokument gibt es einen Überblick zu Ferialpraktikant:innen, Volontär:innen und Ferialarbeitnehmer:innen.

Den aktuellen Kollektivvertrag für Angestellte bei Ziviltechniker:innen finden Sie hier.

Checkliste für lärmtechnische Prüfung von Grundstücken

Gemäß § 37 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022 sind Grundflächen im Bauland als Wohngebiet, Gewerbegebiet- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden.

Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, Land Tirol, hat dazu eine Checkliste zur Vorgehensweise bei der lärmtechnischen Prüfung von Grundstücken inkl. Begleitschreiben (22.06.2023) erstellt.

Kein Spielraum für mathematische Rundungen bei Dichtefestlegungen in Bebauungsplänen (BP)

Im Zuge eines Änderungsansuchens gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 erfolgte eine negative Entscheidung seitens der Behörde – Widerspruch mit dem BP, Überschreiten der Nutzflächendichte; durch die Änderung des Verwendungszwecks lag die Nutzflächendichte bei 0,438.

Diese Entscheidung wurde vom Bauwerber sowohl beim LVwG Tirol als auch beim VwGH beeinsprucht. Der VwGH hat nunmehr die Rechtsansicht des LVwG bestätigt und wie folgt entschieden:

Weder der im Revisionsfall maßgebliche BP, noch die zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehende Bestimmung des § 61 TROG 2016 würden Rundungsbestimmungen in Bezug auf die Berechnung der Nutzflächendichte vorsehen. Die Gemeinde habe somit im BP keinen „Spielraum für die Normunterworfenen in Form einer mathematischen Rundungsmöglichkeit“ vorgesehen, sodass sich die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise – Rundungsmöglichkeit – nicht stelle.

Gemäß § 61 Abs. 5 TROG 2016 sei die Nutzflächendichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Nutzfläche und der Fläche des Bauplatzes; dass das Ergebnis dieses Rechenvorganges auf ganze Zahlen oder bestimmte Nachkommastellen zu runden wäre, werde nicht normiert. Aus der Rechtslage ergebe sich somit klar und eindeutig, dass durch die Festlegung einer höchstzulässigen Nutzflächendichte von „0,4“ alle über diesem Wert liegenden Werte unzulässig seien.

Im Detail nachzulesen: Entscheidung VwGH, Ra 2023/06/0028-5 vom 31.03.2023 sowie Schreiben der Abt. Bau- und RO-Recht, Land Tirol vom 22.05.2023

VO - Beschleunigter Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien - Auswirkungen im Landesrecht

Mit dem Amtsblatt der EU wurde die VO (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien veröffentlicht.

Diese VO ist per 30.12.2022 in Kraft getreten und seither unmittelbar anwendbar (bis voraussichtlich 30.06.2024, mit der Möglichkeit zur Verlängerung).

Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht/Land Tirol hat dazu ein Informationsschreiben erstellt. Darin werden baurechtlich relevante Bestimmungen der Verordnung iVm „Solarenergieanlagen“, einschließlich Solarthermie und Photovoltaik-Anlagen und betroffene Regelungen in der Tiroler Bauordnung 2022 + im Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 erläutert.

Mit Schreiben vom 07.04.2023 erfolgte nunmehr eine Präzisierung zur Anwendung der baurechtlichen Bestimmungen betreffend Photovoltaikanlagen. Bei der Beurteilung von PV-Anlagen – die Baubehörde betreffend – sind jene Anlagenteile, die der Stromerzeugung dienen (etwa die Paneele und Stromleitungen), seitens der Baubehörden zwar nicht auf ihre elektrotechnische, stets jedoch auf ihre baurechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen – insbesondere hinsichtlich statischer Belange (Standsicherheit etc.), des Brandschutzes, des Orts- und Straßenbildes, der Bauhöhen, Abstandsbestimmungen, Nachbarrechte und dergleichen. Das Schreiben vom 07.04.2023 kann hier eingesehen werden.

Bau- und Raumordnung im Hinblick auf die Errichtung von Windkraftanlagen – ein Überblick

Aufgrund der anhaltenden Energiekrise und der dadurch entstehenden Energieunsicherheit kommt es vermehrt zu Anfragen bzgl. alternativer, erneuerbarer Energieträger. Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, Land Tirol, hat zur Anwendung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorgaben für die Errichtung von Windkraftanlagen für die Gemeinden Tirols einen Überblick erstellt.

Bzgl. der TBO 2022 wird darauf verwiesen, dass eine Windkraftanlage mit einer Leistung von bis zu 250 kW jedenfalls den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt und zu deren Errichtung bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs 1 TBO 2022 erforderlich sind. Im Detail wird auf den Geltungsbereich, die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (§ 18) sowie die Örtlichen Bauvorschriften (§ 27) und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen (§ 28) Bezug genommen.

Im Bereich des TROG 2022 finden sich Erläuterungen zu Windkraftanlagen, die dem Geltungsbereich der TBO 2022 unterliegen und entsprechender Vorgaben im Zusammenhang mit dem FWP, den BP-Regelungen im örtlichen RO-Konzept und den Festlegungen eines allf. BP.

Überblick – Schreiben Abt. Bau- und Raumordnungsrecht, Land Tirol, 03.04.2023

Erstmalige Judikatur VfGH - Aufhebung Flächenwidmungsplan bzgl. Sonderflächen nach § 43 Abs 6 TROG 2006

Sachverhalt: Im Jahr 2006 wurde der FWP für ein Grundstück in „Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, § 47, SLG-4 – landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude“ geändert. Im Jänner 2018 erfolgte die erstmalige elektronische Kundmachung dieses FWP. 2019 wurde um die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes mit Garage auf dem – bis dahin unbebauten – Grundstück angesucht, 2020 wurde die Baubewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben, der VfGH stellte im Instanzenzug schließlich mit der Entscheidung vom 01.12.2022, V 93/2021-13 fest, dass die ggst. Sonderflächenwidmung eine gesetzwidrige Verordnung darstellt.

Im Erkenntnis des VfGH wurde festgehalten, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung bestehende Sonderflächen gemäß § 43 Abs. 1 lit. a TROG 2022 vom Gemeinderat aufzuheben sind, wenn die Fünf-Jahres-Frist abgelaufen ist, wenn bzw. weil die Realisierung des Bauvorhabens offensichtlich nicht in der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgt ist bzw. nicht anhängig gemacht wurde (§ 71a TROG 2016 idF LGBl Nr. 122/2019). Im ggst. Fall war das betroffene Grundstück seit dem Inkrafttreten der Sonderflächenwidmung im Jahr 2007 unbebaut. Die für die Sonderflächenwidmung maßgebliche Frist begann nach den einschlägigen Bestimmungen des § 72 Abs 2 TROG 2022 iVm § 43 Abs. 6 und 7 TROG 2006 idF LGBl. Nr. 27/2006 mit dem Inkrafttreten der Widmung am 27. Jänner 2007 zu laufen. Ab dem 27. Jänner 2012 bestand daher die Verpflichtung der Gemeinde, die Sonderflächenwidmung aufzuheben; da die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, stellte der VfGH die Rechtswidrigkeit der VO fest.

Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht hat die Entscheidung zusammengefasst sowie Vorgehensweisen für im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des FWP bestandene Sonderflächen sowie bei neu gewidmeten Sonderflächen im eFWP erläutert – Schreiben Abt. Bau- und Raumordnungsrecht, 20.03.2023.

Senkung Dienstgeberbeitrag 2023

Informationen aufgrund der Teuerungs- und Entlastungspakete und der damit zusammenhängenden Reduktion des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) von 3,9% auf 3,7% ab 2025: Durch eine Übergangsbestimmung kann die Reduktion bereits ab dem Jahr 2023 in Anspruch genommen werden. Hierfür ist es notwendig, dass die Reduktion ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Unter lohngestaltenden Vorschriften versteht man grundsätzlich Bestimmungen des Kollektivvertrages, kollektivvertraglich ermächtigte Betriebsvereinbarungen oder innerbetriebliche Vereinbarungen.

Wie aus den FAQs des Bundesministeriums für Finanzen hervorgeht, gilt hier ein betriebsinterner Aktenvermerk ebenfalls als lohngestaltende Vorschrift und ist völlig ausreichend.

Der Aktenvermerk über die Inanspruchnahme der Reduktion des DB ab dem Jahr 2023 muss rechtzeitig, vor erstmaliger Reduktion erstellt sowie vom Unternehmen als DienstgeberIn unterschrieben werden.

Sollten Sie beabsichtigen die Reduktion des Dienstgeberbeitrages ab dem Jahr 2023 in Anspruch zu nehmen, werden Sie um zeitnahe Information und Rückmeldung samt Übermittlung des Aktenvermerks – ergänzt und unterzeichnet – an Ihre/n Steuerberater:in ersucht.

Fern- und Auswärts-
geschäftegesetz

Schließt eine/ein Ziviltechniker:in Geschäfte mit Verbraucher:innen außerhalb ihrer Büroräumlichkeiten ab, ist der Anwendungsbereich des FAGG eröffnet. Dies hat zur Folge, dass folgende Informationspflichten zu beachten sind:

  1. Die/der Verbraucher:in ist über die wesentlichen Vertragsinhalte und deren Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen sind auf Papier oder, sofern die/der Verbraucher:in dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein. Die/der Verbraucher:in ist auch eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags bereitzustellen. Es wird empfohlen, das hier erhältliche Musterblatt (inkl. Informationsblatt) noch vor Vertragsabschluss der/dem Verbraucher:in in Schriftform auszuhändigen.
  2. Informationspflicht: Die/der Verbraucher:in ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragswiderrufrechts aufzuklären. Diese Informationspflicht ist im oben angegebenen Musterblatt angeführt und wird mit diesem der/dem Verbraucher:in bereitgestellt.
  3. Besteht der ausdrückliche Wunsch der/des Verbraucher:in oder der/des Ziviltechniker:in, dass bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wird, ist die/der Verbraucher:in aufzufordern, der/dem Ziviltechniker:in ein ausdrückliches auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Dabei sollte die/der Ziviltechniker:in die/den Verbraucher:in darüber informieren, dass die Kosten entsprechend dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistung zu zahlen sind.
    Sollten vorab lediglich mündliche Vertragsverhandlungen geführt werden, raten wir dringend dazu, immer ein schriftliches Angebot zusammen mit sämtlichen obigen Formularen ergänzend der/dem Verbraucher:in unverzüglich nachträglich auszuhändigen bzw. zu übermitteln.

Rechtsfolgen bei fehlender bzw. unzureichender Wahrung der Informationspflichten sofern keine Ausnahmeregelung bezüglich des Rücktrittsrechts besteht, kann die/der Verbraucher:in, binnen 14 Kalendertagen ab Vertragsabschluss, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Wenn nicht entsprechend über das Rücktrittsrecht (siehe Punkt 1 und 2) belehrt wurde, verlängert sich diese Frist um weitere 12 Monate.

Somit hat die/der Verbraucher:in die Möglichkeit, innerhalb von bis zu 12 Monaten und 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten! In diesem Fall sind alle von der/dem Verbraucher:in geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile empfehlen wir die Pflichten aus dem FAGG zu beachten.

zt:Urkundenarchiv (bAIK-Archiv)

Das zt:Urkundenarchiv bietet Ziviltechniker:innen sowie der Öffentlichkeit die hochsichere, übersichtliche und transparente Verwaltung von elektronischen Urkunden und Dokumenten. Es dient dem hochsicheren Langzeitspeichern sowie dem digitalen Erstellen, Siegeln und Signieren von Urkunden, Plänen, Gutachten und Dokumenten. Das Urkundenarchiv ist Teil der österreichischen eGovernment-Architektur.

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