Update 03.04.2024
Im Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom Juli 2023 wird vom BMJ ausdrücklich noch einmal auf die Veröffentlichungspflicht für Vergabeverfahren hingewiesen:
- Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich: verpflichtend auf Unionsebene + Österreich (im Wege der eForms),
- Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich: verpflichtend in Österreich, freiwillig auf Unionsebene
Das BMJ hat die bisherigen Veröffentlichungen analysiert und im Ergebnis festgestellt, dass rund 43 % aller Bekanntmachungen unvollständig und / oder nicht plausible Daten enthalten. Auftraggeber:innen, die ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung / Bekanntgabe verletzen, begehen eine Verwaltungsübertretung im Sinne § 375 Abs 1 BVergG2018. Das BMJ wird die Veröffentlichungen weiterhin analysieren und bei systematischen Verletzungen auch entsprechende Schritte (Anzeigen bei den Verwaltungsbehörden) setzen.
Im Detail: Rundschreiben BMJ vom 19.03.2024
Update 25.10.2023:
Die Europäische Kommission (EK) hat kürzlich mitgeteilt, dass das technische System zum Empfang und zur Veröffentlichung von Standardformularen gemäß der VO (EU) 2015/1986 bis einschließlich 31. Jänner 2024 weiterhin aktiv gehalten wird.
Die Übermittlung von Standardformularen an das Amtsblatt der Europäischen Union (Tenders Electronic Daily) ist somit bis zu diesem Zeitpunkt technisch weiterhin möglich.
Das neue System der Veröffentlichung mittels der sogenannten eForms gemäß VO (EU) 2019/1780 steht nach Aussagen der EK bereits zur Verfügung. Gemäß der zitierten Verordnung besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die neuen eForms zu verwenden (siehe Rundschreiben des BMJ vom 25.07.2023).
Rundschreiben des BMJ vom 22.10.2023.
Das Bundesministerium für Justiz informierte mit Rundschreiben vom Juli 2023 über die verpflichtende Verwendung von eForms für Bekanntmachungen und Bekanntgaben bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich auf EU-Ebene (als Ablöse zu den bisherigen Standardformularen) spätestens ab 25.10.2023.
Für Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich hat die (verpflichtende) Einführung von eForms keine unmittelbaren Auswirkungen. Solange das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018 nicht novelliert werden, sind für Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich jedenfalls weiterhin die Kerndaten gemäß Anhang VIII BVergG 2018 bzw. Anhang VII BVergGKonz 2018 zur Verfügung zu stellen.
Das BMJ weist weiters darauf hin, dass die Absicht besteht, hinkünftig ein einheitliches Publikationssystem (für den Ober- wie auch den Unterschwellenbereich) zu implementieren. Dies setzt jedoch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen voraus an der derzeit intensiv gearbeitet wird. Zur Verfügung-Stellung der Ausschreibungsunterlagen wird auf einen kostenlosen, direkten, uneingeschränkten und vollständigen Zugang verwiesen.
Details – siehe Rundschreiben vom 25.07.2023.