Das 2. Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz ist mit 14.10.2025 in-Kraft-getreten. Mit dem Erneuerbaren Ausbaugesetz ergeben sich Neuerungen in der TBO und dem TROG. Die Neuerungen wurden in einem Informationsschreiben der Abt. Bau- und Raumordnungsrecht/Land Tirol, 24.10.2025 zusammengestellt.
Es darf auf folgende Inhalte des Informationsschreibens hingewiesen werden.
Änderungen TBO 2022:
- Neuregelung der Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit von Beständen § 36 TBO 2022
- Energiespeicheranlagen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung analog zu Stromerzeugungsanlagen ausgenommen (§ 1 TBO 2022), sowie
- eine Legaldefinition für Beschleunigungsgebiete und Batteriespeicher (§ 2 TBO 2022),
- ein Rechtsanspruch auf Abweichungen bei Gleichwertigkeit der vorgesehenen Methoden und bei Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder landeskultureller Bedeutung (§ 20 TBO 2022),
- die Kenntlichmachung von Bauvorhaben in der Natur im Hinblick auf die tatsächliche Umsetzbarkeit (§ 32 TBO 2022),
- besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten (§ 52b TBO 2022),
- besondere Verfahrensbestimmungen für nach anderen Rechtsgrundlagen bewilligte unterirdische bauliche Anlagen (§ 71 TBO 2022), und
- Übergangsbestimmung für anhängige Bauverfahren im Hinblick auf Änderungen der Stellplatzhöchstzahlenverordnung (§ 71 TBO 2022)
Änderungen TROG 2022:
- die Möglichkeit Raumordnungsprogramme für Energieerzeugungs- und Energieversorgungsanlagen zu erlassen (§ 7 TROG 2022) behoben,
- das Berücksichtigungsgebot von Beschleunigungsgebieten im Rahmen der örtlichen Raumordnung (§ 27 TROG 2022) verankert,
- die Einhaltung von angemessenen Schutzabständen zwischen Bauland und Beschleunigungsgebieten (§ 37 TROG 2022) festgelegt,
- bauliche Anlagen für Energiespeicher im Freiland (§ 41 TROG 2022) für zulässig erklärt,
- der zweite Teil der landesrechtlich erforderlichen Umsetzung der RED III Richtlinie durchgeführt,
- die Einräumung eines Baurechts mit dem Eigentumserwerb bei Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau gleichgestellt (§ 52a TROG 2022),
- Vereinfachungen für Bekanntmachungen im Baulandumlegungsverfahren (§§ 86 und 98) eingeführt
- die Regelung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden legistisch überarbeitet (§ 125).

